Riesige Freude!

Die 12 jährige Tochter unseres Mandanten ist Zeit ihres Lebens körperlich beeinträchtig. Es ist ihr nicht möglich, sich selbstständig fortzubewegen. Sie ist an einen Rollstuhl gebunden, den sie aber nicht antreiben kann. Eltern, Geschwister, Mitschüler, Lehrer und Freunde helfen ihr dabei, die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten des Alltags zu bewältigen.

Die Eltern beantragten bei der zuständigen Krankenkasse auf medizinischen Rat einen elektronisch betriebenen Rollstuhl mit Smartglas-Steuerung. Alika absolvierte eine Erprobung und manövrierte den Rollstuhl durch Wohnung und Sanitätshaus. Die Krankenkasse lehnte die Bewilligung jedoch ab.

Wir vertraten unseren Mandanten im Widerspruchsverfahren und wiesen auf die leistungsrechtlichen Besonderheiten zum Hilfsmittelverzeichnis Mobilitätshilfen für Kinder und Jugendliche hin, denen durch die Mobilitätshilfe ermöglicht werden soll, ihren Aktionsradius zu vergrößern, räumliche Erfahrungen zu sammeln, Lebensfreude und Selbstwert zu vermehren, um dadurch die Integration der Kinder in die Gruppe der Gleichaltrigen zu fördern.

Wir waren der Ansicht, räumliche Erfahrungen zu sammeln und dadurch Freude und Selbstwert zu vermehren, könne allein durch eine eigenständige räumliche Erschließung des sozialen Umfeldes erfolgen. Und auch nur dadurch könne eine höchst eigenständig ausgelöste Teilnahme und Zuwendung zur Gruppe gleichaltriger Kinder und Jugendlicher ermöglicht werden. Die Tochter unseres Mandanten war aber ohne Hilfe Dritter nicht in der Lage, ihren räumlichen Aktionsradius überhaupt selbstständig zu erschließen. Sie habe damit überhaupt keinen eigenständigen räumlichen Aktionsradius.

Kurz vor Weihnachten meldete sich die Krankenkasse telefonisch bei den Eltern und teilte mit, der Elektrorollstuhl werde bewilligt. Der Vater schrieb mir: „Alika freut sich riesig!“

Diese riesige Freude hat dann auch uns erfasst!