Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) entschied jüngst, der Arbeitgeber habe gegen einen Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge.
Teilweise wird in dieser Entscheidung eine überraschende Rechtsprechungsänderung gesehen. „dieDatenschützer Rhein Main“ betiteln das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gar mit „Datenschutz verkehrt ?!?“
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